Archiv der Kategorie Landes-Schul-Zeugnisverordnung

Stellungnahme zu den Entwürfen

Stellungnahme zu den Entwürfen

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Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO),

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Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO),

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Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO),

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Schulartverordnung Gymnasien (SAVOGym),

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Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung

in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO),

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Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO),

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Zeugnisverordnung (ZVO).

Sehr geehrter Herr Zirkmann,

mit Schreiben vom 19.4.2011 sind wir gebeten worden, zu o.g. Vorlagen Stellung zu

nehmen. Diesem kommt der Landeselternbeirat gerne nach.

Mit dem Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule habe die Eltern mit

der Wahl von Schule und Schulform eine wichtige Entscheidung zu treffen. Dabei stehen

insbesondere die Zukunftschancen des Kindes im Vordergrund. Den Eltern ist dabei besonders

wichtig, dass das eigene Kind den Abschluss erwerben kann, mit dem es später

„das Meiste anfangen“ kann.

In diesem Zusammenhang ist dabei nicht nur wichtig, zwischen welchen Angeboten die

Eltern im Zeitpunkt des Übergangs in die weiterführende Schule wählen können, sondern

auch entscheidend, ob und wie leicht die Kinder auch später noch zwischen den Angeboten

wechseln können. Je schwerer ein Wechsel ist, desto „höher“ werden die Eltern ihre

Kinder beschulen lassen wollen, auch wenn dies (zunächst) nicht die optimale Wahl für

das Kind darstellt.

Unter dieser Grundüberlegung stehen viele der folgenden Ausführungen. Da sich in den

Vorlagen vieles ähnelt, verzichtet der Landeselternbeirat auf getrennte Stellungnahmen

zu den einzelnen Vorlagen.

Grundsätzlich regt der Landeselternbeirat an, für

optimierte Schnittstellen zwischen

allen Schularten und -formen zu sorgen, um so Gewähr für eine

maximale Durchlässigkeit

in alle Richtungen

zu schaffen.

- 2 -

Das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein sieht als Schulformen die

Regional- und

die Gemeinschaftsschule

vor. Einer der zentralen Unterschiede im Gesetz ist die Art

der Differenzierung. In den vorliegenden Entwürfen scheint es so zu sein, dass die eine

Schulform in die andere übergeht. Diese Art der Unschärfe macht es vielen Eltern so gut

wie unmöglich, bei der Wahl der weiterführenden Schule einen Überblick zu erhalten.

Daher regt der Landeselternbeirat an, weiterhin auf eine Unterscheidbarkeit zu achten

und die Verordnungen entsprechend auszugestalten. Der Landeselternbeirat regt daher

an, auf die Änderung in §1 OStVO zu verzichten. Auf die lange Frist regt der Landeselternbeirat

darüber hinaus an, die GemVO und die RegVO einander entsprechend aufzubauen

, um Gemeinsamkeiten und Unterscheide beider auch in den Verordnungen besser

darstellen zu können, sofern es nicht möglich sein sollte, beide Schularten in einer einzigen

Verordnung zu regeln.

Das Überspringen, das Wiederholen einer Klassenstufe oder der Wechsel einer Schulart

ist für jeden Schüler eine besondere Herausforderung. Es sind viele Faktoren zu beachten

, um diesen Schritt für den Schüler optimal zu gestalten. Das gilt auch für den Zeitpunkt

der Veränderung. An vielen Stellen in den vorgelegen Entwürfen ist eine Soll-

Bestimmung zu finden, auf dass Veränderungen nur zum

Schuljahrsbeginn erfolgen

sollen. Da es auch andere Zeitpunkte wie das Ende von Ferien, Umzüge oder Genesung

von Krankheit gibt, ist der Schuljahrsbeginn nicht per se der beste Zeitpunkt. Daher regt

der Landeselternbeirat an, auf die Soll-Vorschrift zu verzichten und die Entscheidung darüber

unter freier Wahl des Zeitpunktes unter pädagogischen Gesichtspunkten gemeinsam

von Eltern und Lehrkräften treffen zu lassen. (Beispiele: §§3, 4 GemVO, §4 RegVO,

§§2, 3 SAVOGym)

In §4 RegVO ist bisher schon bestimmt, dass eine Nichtversetzung schriftlich zu begründen

ist. Diese Regelung soll weiterhin Bestandteil der RegVO bleiben. Eine solche Begründung

ist für Eltern und Schüler hilfreich und ist dazu geeignet, in der Klassenkonferenz

besser entscheiden zu können. Dagegen ist aber vorgesehen, diese Begründung in

§3 Abs. 1 SAVOGym zu streichen. Der Landeselternbeirat regt wegen der Bedeutung einer

solchen Begründung an, die Formulierung in §3 Abs. 1 SAVOGym nicht zu streichen

und alle betreffenden Verordnungen an den Stellen, bei denen es um

Nicht- oder

Schrägversetzungen

geht, mit entsprechenden Formulierungen zu versehen, so dass

Begründungen

auf jeden Fall zu erteilen sind.

In

§4 Abs. 2 und 3 SAVOGym soll geregelt werden, dass ein Aufstieg in die Jahrgangsstufen

8 und 9 nur dann nicht erfolgen kann, wenn die Eltern einem Vorschlag der Klassenkonferenz

folgen. Zudem soll dort festgelegt werden, dass bei einem Vorbehalt Fördermaßnahmen

festgelegt werden. Dazu weiß der Landeselternbeirat aus Erfahrung, dass

auf Eltern oftmals Druck ausgeübt wird, Empfehlungen zu folgen. Daher regt der Landeselternbeirat

an, zuerst die betroffenen Schüler wie beschrieben zu fördern und die Eltern

darüber zu informieren - und erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine Empfehlung

über eine Wiederholung zu beraten.

§5 GemVO und RegVO schreiben als Bedingung für eine Versetzung bzw. einen Aufstieg

ein

Notenschnitt von 2,4 vor. Dies verschlechtert die Chancen sogar für Schüler, die

nur in einem einzigen Fach eine kleinere Schwäche haben. Der Landeselternbeirat regt

daher an, diesen Wert an die KMK-Empfehlung von 2,7 anzupassen.

Nach §16 RegVO dürfen Prüfungen nur einmal

wiederholt werden. Der Landeselternbeirat

schlägt vor, hier explizit eine

Härtefallklausel mit aufzunehmen. Dieser Vorschlag

gilt sinngemäß auch für §§3 und § 6 SAVOGym.

In §3 Abs. 5 OStVO soll das

verpflichtende Gespräch gestrichen werden. Ein solches

Gespräch dient ganz zentral dafür, Erwartungen zu klären und Misserfolgen vorzubeugen,

was bei einer schlechten Schulwahl im Endergebnis mehr Aufwand und weniger Kindswohl

mit sich bringt als ein verpflichtendes Gespräch. Daher regt der Landesschulbeirat

an, das verpflichtende Gespräch beizubehalten.

- 3 -

Das Schulgesetz sieht vor, dass bestimmte schulische Leistungen einem Abschluss

gleichwertig sein können. Dabei kann es dann keinen Abschluss „erster Klasse“ und

„zweiter Klasse“ geben. Nach der geplanten Änderung des

Art. 1 OAPVO soll der Realschulabschluss

, der zum Besuch der Oberstufe berechtigt, durch Prüfung erworben sein.

Ein ohne Prüfung erlangter Realschulabschluss, der aber sogar Realschulabschluss heißen

kann, ermöglichte dann aber nicht den Zugang zur Oberstufe. Diese Regelung wäre für

die meisten Eltern oder Schüler zudem überhaupt nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen

ist dabei auch, dass in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen

zum Erlangen von Abschlüssen gelten, und eine solche Regelung hier zu Verzerrungen

führen würde. Daher regt der Landeselternbeirat an, weiterhin die geltende Formulierung

zu verwenden und keine Prüfung zu verlangen.

Diese Ausführungen zum

Art. 1 AOPVO gelten sinngemäß auch für die geplanten Änderungen

in der

BGVO. Im Übrigen wird hier der Grundsatz der verlangten Prüfungsleistung

für den Realschulabschluss verlassen, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung

ausreichend sein soll. Grundsätzlich ist es dabei so, dass in der Abschlussprüfung einer

Berufsausbildung vollkommen andere Inhalte gefragt und teilweise sogar Arbeitsergebnisse

verlangt werden, was diese Prüfungen nicht mit den Prüfungen zu einem Realschulabschluss

vergleichbar macht. Wenn nun hier auf die explizite Realschulprüfung verzichtet

wird und eine Vergleichbarkeit ausreichend ist, so muss dies folgerichtig auch für alle

anderen gleichwertigen Abschlüsse wie in Art. 1 AOPVO gelten.

Für den vergangenen

Zeugnistermin zum Schulhalbjahr waren die Schulen angewiesen

worden, selber den Termin innerhalb eines Zeitraumes am Halbjahreswechsel auszuwählen.

Dies hat an vielen Schulen wegen der Neuerung zunächst zu Verwirrung geführt.

Gleichzeitig hat es Schulen aber auch ermöglicht, auf eigene Besonderheiten eingehen zu

können. Daher regt der Landeselternbeirat an, ggf. versuchsweise auf die Festlegung

nach §8 Abs. 5 ZVO zu verzichten und es den Schulen zu gestatten, einen abweichenden

Termin zu bestimmen.

Abschließend bittet der Landeselternbeirat darum, zukünftig alle Vorlagen synoptisch

darzustellen bzw. bei geringen Änderungen die geltende Vorschrift beizufügen, da bei

einer Fertigung einer Stellungnahme immer Einblick in die geltende Vorschrift genommen

werden muss.

Der Landeselternbeirat steht jederzeit für weitere Gespräche und Nachfragen zur Verfügung

und bittet um Rückmeldung, ob oder wie das Ministerium diese Stellungnahme berücksichtigt

hat.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Nawotki

Vorsitzender

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