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Stellungnahme zu den Entwürfen
25.5.2011 von WebAdmin.
Stellungnahme zu den Entwürfen
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Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO),
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Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO),
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Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO),
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Schulartverordnung Gymnasien (SAVOGym),
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Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung
in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO),
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Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO),
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Zeugnisverordnung (ZVO).
Sehr geehrter Herr Zirkmann,
mit Schreiben vom 19.4.2011 sind wir gebeten worden, zu o.g. Vorlagen Stellung zu
nehmen. Diesem kommt der Landeselternbeirat gerne nach.
Mit dem Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule habe die Eltern mit
der Wahl von Schule und Schulform eine wichtige Entscheidung zu treffen. Dabei stehen
insbesondere die Zukunftschancen des Kindes im Vordergrund. Den Eltern ist dabei besonders
wichtig, dass das eigene Kind den Abschluss erwerben kann, mit dem es später
„das Meiste anfangen“ kann.
In diesem Zusammenhang ist dabei nicht nur wichtig, zwischen welchen Angeboten die
Eltern im Zeitpunkt des Übergangs in die weiterführende Schule wählen können, sondern
auch entscheidend, ob und wie leicht die Kinder auch später noch zwischen den Angeboten
wechseln können. Je schwerer ein Wechsel ist, desto „höher“ werden die Eltern ihre
Kinder beschulen lassen wollen, auch wenn dies (zunächst) nicht die optimale Wahl für
das Kind darstellt.
Unter dieser Grundüberlegung stehen viele der folgenden Ausführungen. Da sich in den
Vorlagen vieles ähnelt, verzichtet der Landeselternbeirat auf getrennte Stellungnahmen
zu den einzelnen Vorlagen.
Grundsätzlich regt der Landeselternbeirat an, für
optimierte Schnittstellen zwischen
allen Schularten und -formen zu sorgen, um so Gewähr für eine
maximale Durchlässigkeit
in alle Richtungen
zu schaffen.
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Das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein sieht als Schulformen die
Regional- und
die Gemeinschaftsschule
vor. Einer der zentralen Unterschiede im Gesetz ist die Art
der Differenzierung. In den vorliegenden Entwürfen scheint es so zu sein, dass die eine
Schulform in die andere übergeht. Diese Art der Unschärfe macht es vielen Eltern so gut
wie unmöglich, bei der Wahl der weiterführenden Schule einen Überblick zu erhalten.
Daher regt der Landeselternbeirat an, weiterhin auf eine Unterscheidbarkeit zu achten
und die Verordnungen entsprechend auszugestalten. Der Landeselternbeirat regt daher
an, auf die Änderung in §1 OStVO zu verzichten. Auf die lange Frist regt der Landeselternbeirat
darüber hinaus an, die GemVO und die RegVO einander entsprechend aufzubauen
, um Gemeinsamkeiten und Unterscheide beider auch in den Verordnungen besser
darstellen zu können, sofern es nicht möglich sein sollte, beide Schularten in einer einzigen
Verordnung zu regeln.
Das Überspringen, das Wiederholen einer Klassenstufe oder der Wechsel einer Schulart
ist für jeden Schüler eine besondere Herausforderung. Es sind viele Faktoren zu beachten
, um diesen Schritt für den Schüler optimal zu gestalten. Das gilt auch für den Zeitpunkt
der Veränderung. An vielen Stellen in den vorgelegen Entwürfen ist eine Soll-
Bestimmung zu finden, auf dass Veränderungen nur zum
Schuljahrsbeginn erfolgen
sollen. Da es auch andere Zeitpunkte wie das Ende von Ferien, Umzüge oder Genesung
von Krankheit gibt, ist der Schuljahrsbeginn nicht per se der beste Zeitpunkt. Daher regt
der Landeselternbeirat an, auf die Soll-Vorschrift zu verzichten und die Entscheidung darüber
unter freier Wahl des Zeitpunktes unter pädagogischen Gesichtspunkten gemeinsam
von Eltern und Lehrkräften treffen zu lassen. (Beispiele: §§3, 4 GemVO, §4 RegVO,
§§2, 3 SAVOGym)
In §4 RegVO ist bisher schon bestimmt, dass eine Nichtversetzung schriftlich zu begründen
ist. Diese Regelung soll weiterhin Bestandteil der RegVO bleiben. Eine solche Begründung
ist für Eltern und Schüler hilfreich und ist dazu geeignet, in der Klassenkonferenz
besser entscheiden zu können. Dagegen ist aber vorgesehen, diese Begründung in
§3 Abs. 1 SAVOGym zu streichen. Der Landeselternbeirat regt wegen der Bedeutung einer
solchen Begründung an, die Formulierung in §3 Abs. 1 SAVOGym nicht zu streichen
und alle betreffenden Verordnungen an den Stellen, bei denen es um
Nicht- oder
Schrägversetzungen
geht, mit entsprechenden Formulierungen zu versehen, so dass
Begründungen
auf jeden Fall zu erteilen sind.
In
§4 Abs. 2 und 3 SAVOGym soll geregelt werden, dass ein Aufstieg in die Jahrgangsstufen
8 und 9 nur dann nicht erfolgen kann, wenn die Eltern einem Vorschlag der Klassenkonferenz
folgen. Zudem soll dort festgelegt werden, dass bei einem Vorbehalt Fördermaßnahmen
festgelegt werden. Dazu weiß der Landeselternbeirat aus Erfahrung, dass
auf Eltern oftmals Druck ausgeübt wird, Empfehlungen zu folgen. Daher regt der Landeselternbeirat
an, zuerst die betroffenen Schüler wie beschrieben zu fördern und die Eltern
darüber zu informieren - und erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine Empfehlung
über eine Wiederholung zu beraten.
§5 GemVO und RegVO schreiben als Bedingung für eine Versetzung bzw. einen Aufstieg
ein
Notenschnitt von 2,4 vor. Dies verschlechtert die Chancen sogar für Schüler, die
nur in einem einzigen Fach eine kleinere Schwäche haben. Der Landeselternbeirat regt
daher an, diesen Wert an die KMK-Empfehlung von 2,7 anzupassen.
Nach §16 RegVO dürfen Prüfungen nur einmal
wiederholt werden. Der Landeselternbeirat
schlägt vor, hier explizit eine
Härtefallklausel mit aufzunehmen. Dieser Vorschlag
gilt sinngemäß auch für §§3 und § 6 SAVOGym.
In §3 Abs. 5 OStVO soll das
verpflichtende Gespräch gestrichen werden. Ein solches
Gespräch dient ganz zentral dafür, Erwartungen zu klären und Misserfolgen vorzubeugen,
was bei einer schlechten Schulwahl im Endergebnis mehr Aufwand und weniger Kindswohl
mit sich bringt als ein verpflichtendes Gespräch. Daher regt der Landesschulbeirat
an, das verpflichtende Gespräch beizubehalten.
- 3 -
Das Schulgesetz sieht vor, dass bestimmte schulische Leistungen einem Abschluss
gleichwertig sein können. Dabei kann es dann keinen Abschluss „erster Klasse“ und
„zweiter Klasse“ geben. Nach der geplanten Änderung des
Art. 1 OAPVO soll der Realschulabschluss
, der zum Besuch der Oberstufe berechtigt, durch Prüfung erworben sein.
Ein ohne Prüfung erlangter Realschulabschluss, der aber sogar Realschulabschluss heißen
kann, ermöglichte dann aber nicht den Zugang zur Oberstufe. Diese Regelung wäre für
die meisten Eltern oder Schüler zudem überhaupt nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen
ist dabei auch, dass in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen
zum Erlangen von Abschlüssen gelten, und eine solche Regelung hier zu Verzerrungen
führen würde. Daher regt der Landeselternbeirat an, weiterhin die geltende Formulierung
zu verwenden und keine Prüfung zu verlangen.
Diese Ausführungen zum
Art. 1 AOPVO gelten sinngemäß auch für die geplanten Änderungen
in der
BGVO. Im Übrigen wird hier der Grundsatz der verlangten Prüfungsleistung
für den Realschulabschluss verlassen, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung
ausreichend sein soll. Grundsätzlich ist es dabei so, dass in der Abschlussprüfung einer
Berufsausbildung vollkommen andere Inhalte gefragt und teilweise sogar Arbeitsergebnisse
verlangt werden, was diese Prüfungen nicht mit den Prüfungen zu einem Realschulabschluss
vergleichbar macht. Wenn nun hier auf die explizite Realschulprüfung verzichtet
wird und eine Vergleichbarkeit ausreichend ist, so muss dies folgerichtig auch für alle
anderen gleichwertigen Abschlüsse wie in Art. 1 AOPVO gelten.
Für den vergangenen
Zeugnistermin zum Schulhalbjahr waren die Schulen angewiesen
worden, selber den Termin innerhalb eines Zeitraumes am Halbjahreswechsel auszuwählen.
Dies hat an vielen Schulen wegen der Neuerung zunächst zu Verwirrung geführt.
Gleichzeitig hat es Schulen aber auch ermöglicht, auf eigene Besonderheiten eingehen zu
können. Daher regt der Landeselternbeirat an, ggf. versuchsweise auf die Festlegung
nach §8 Abs. 5 ZVO zu verzichten und es den Schulen zu gestatten, einen abweichenden
Termin zu bestimmen.
Abschließend bittet der Landeselternbeirat darum, zukünftig alle Vorlagen synoptisch
darzustellen bzw. bei geringen Änderungen die geltende Vorschrift beizufügen, da bei
einer Fertigung einer Stellungnahme immer Einblick in die geltende Vorschrift genommen
werden muss.
Der Landeselternbeirat steht jederzeit für weitere Gespräche und Nachfragen zur Verfügung
und bittet um Rückmeldung, ob oder wie das Ministerium diese Stellungnahme berücksichtigt
hat.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Nawotki
Vorsitzender
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